Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. 

Der Verein trägt den Namen Förderkreis Schule Schallstadt  e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter VR 3025 eingetragen.
2.
Der Sitz des Vereins ist Schallstadt.
3.
Der Zweck des Vereins besteht in der ideellen und materiellen Förderung in den Bereichen Bildung, Erziehung und Jugendhilfe an der Schule Schallstadt. Insbesondere ist es das Ziel, außerunterrichtliche Aktivitäten zu unterstützen, sowie die Verbindung von ehemaligen Schülern zur Schule aufrechtzuerhalten.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Unterstützung schulischer Aktivitäten und Projekte,
b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Schülern und ehemaligen Schülern,
c. Durchführung und Unterstützung von verschiedenen Veranstaltungs- und Betreuungsformen,
d. Durchführung der Kernzeitbetreuung, der Ganztagesbetreuung, der Ferienbetreuung, der Hausaufgabenbetreuung und der Lernförderung sowie die Ausgabe von Mahlzeiten an der Johann-Philipp-Glock-Schule in Schallstadt unter der Gesamtverantwortung der Gemeinde Schallstadt.
4.
Diese Aufgabe sucht der Verein durch Gewinnung von Freunden und Förderern zu erreichen, die als Mitglieder durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und tatkräftige Unterstützung den Verein fördern wollen.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1.1. des Jahres.

§ 3 Mitglieder
1.

Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
2.
Mitglied kann jede Person oder Familie werden, die einen Jahresbeitrag zahlt. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied.
3.
Die Mitgliedschaft kann nur am Ende des Schuljahres bis zum 31.8. eines Jahres gekündigt werden.
4.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die 3 Monate nach erfolgter Mahnung mit der Entrichtung ihres Jahresbeitrages in Rückstand sind. Ebenso können Mitglieder, die in grober Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln oder sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweisen, durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Den Ausschlußantrag müssen entweder 10 Mitglieder schriftlich gestellt haben, oder er wird durch den Vorstand gestellt. Für den Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlußfassung geheim.

§ 5 Beitrag
1.

Die ordentlichen Mitglieder entrichten an den Verein einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist bis spätestens zum 1.10. des Geschäftsjahres zu bezahlen. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel und Spenden ebenso wie über das Programm.

§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
>> die Mitgliederversammlung,
>> der Vorstand.

§ 7 Vorstand
1.

Der Vorstand besteht aus
>> dem/der 1. Vorsitzenden,
>> einer/m Stellvertreter/in,
>> dem/der Schatzmeister/in,
>> dem/der Schriftführer/in,
>> mindestens 1, maximal 3 Beisitzern/innen.

2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in. Jeder der beiden ist einzelvertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bei Einverständnis aller Anwesenden ist mündliche Wahl zulässig.
4.
Alle Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Nehmen die Aktivitäten des Vereins einen Umfang an, der das zumutbare Maß eines ehrenamtlichen Engagements für die Zwecke des Vereins übersteigt, kann ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Dabei darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei sein Amt mit der Neuwahl des neuen Vorstandes erlischt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied mit den Aufgaben betreuen.
6.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung in den Mitteilungsblättern für Schallstadt, Ebringen und Pfaffenweiler unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand benachrichtigt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb dieser Gemeinden haben, werden schriftlich eingeladen. Anträge sind durch die Mitglieder mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
2.
Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Vorsitzenden, des Kassenberichts, die Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge, die Entlastung des Vorstands sowie fällig gewordene Neuwahlen. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Steht die Neuwahl des Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist zu Beginn ein/e Wahlleiter/in zu bestellen.
3.
Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder Neuwahl neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer/innen, die in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung erstatten.
4.
Jedes geschäftsfähige Familienmitglied, jede juristische und jede natürliche Person hat eine Stimme.
5.
Der Vorstand kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
6.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Mitgliedsversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, kann der Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
7.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Schlußbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Schallstadt zu, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke der Johann-Philipp-Glock-Schule Schallstadt zu verwenden hat.

(Stand: Juni 2014)